Autor Thema: QUO PRIMUM - Bulle hl. Papst Pius V. - (Ritus der heiligen Messe)  (Gelesen 20055 mal)

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Promulgationsbulle Quo primum, Papst Pius V. (Missale).
In dieser Bulle steht in einem Absatz geschrieben:

„Ebenso setzen wir fest und erklären: Kein Vorsteher, Verwalter, Kanoniker, Kaplan oder anderer Weltpriester und kein Mönch gleich welchen Ordens darf angehalten werden, die Messe anders als wie von Uns festgesetzt zu feiern, noch darf er von irgendjemandem gezwungen und veranlasst werden, dieses Missale zu verändern, noch kann das vorliegende Schreiben irgendwann je widerrufen oder modifiziert werden, sondern es bleibt für immer im vollen Umfang rechtskräftig bestehen. (...) Wenn aber jemand sich herausnehmen sollte, dies [die Anordnung Pius' V. - Anm.] anzutasten, so soll er wissen, dass er den Zorn des Allmächtigen Gottes und Seiner Heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird.“
Anmerkung: Ist für alle Zeiten festgelegt worden.

Quo primum - Päpstliche Bulle bzw. Apostolische Konstitution
Papst Pius V. 14. Juli 1570

Vorweg einige Informationen:
Eine apostolische Konstitution (lateinisch Constitutio apostolica) ist in der römisch-katholischen Kirche ein Erlass des Papstes, in dem ein bestimmter Sachverhalt des Kirchenrechts geregelt wird. Apostolisch bedeutet hier „päpstlich“ und Konstitution bezeichnet in dieser Verwendung einen Erlass. Die Bestimmungen einer Konstitution sind päpstliche Gesetze
  (wie das Motu proprio) und daher verbindlich und verpflichten auf Glaubensgehorsam, sofern ein Glaubensgegenstand gelehrt wird.

In einer apostolischen Konstitution erhebt der Gesetzgeber in bestimmten Fällen auch den Anspruch auf Unfehlbarkeit, wenn ein Dogma von einem ökumenischen Konzil zusammen mit dem Papst (Vergl. oder siehe Film unten) oder vom Papst allein ex cathedra ausdrücklich und unter Hinweis auf die Amtsvollmacht und den Willen, diese anzuwenden, definiert wird.

Im Textinhalt dieser Bulle wird explizit erwähnt:
  • gemäß den Beschlüssen des Heiligen Konzils von Trient
  • ewig gültige Konstitution



Textinhalt dieser Päpstlichen Bulle:

QUO PRiMUM

Bulle des hl. Papstes Pius V. zur Einführung des Röm. Messbuches

Bischof Pius, Diener der Diener Gottes zum ewigen Gedächtnis

Seit Unserer Berufung zum höchsten Apostolischen Amt richten wir gern Unseren Sinn, Unsere Kräfte und alle Unsere Überlegungen auf die Reinerhaltung des Kirchlichen Kultes und bemühen Uns, das dazu Nötige in die Wege zu leiten und mit Gottes Beistand mit allem Eifer wirksam zu machen.

Nun hatten Wir gemäß den Beschlüssen des Heiligen Konzils von Trient über die Herausgabe und dio Verbesserung der Heiligen Bücher, nämlich des Katechismus, des Missales und des Breviers zu verfügen. Nachdem mit Gottes Zustimmung der Katechismus zur Belehrung des Volkes herausgegeben und das Brevier zum schuldigen Gotteslob verbessert worden war, mußten Wir Uns, damit dem Brevier das Missale gebührend entspreche (da es sich gar sehr geziemt, daß in der Kirche Gott auf einheitliche Art gelobt und die Messe auf einheitliche Art gefeiert werde), der noch verbliebenen Aufgabe zuwenden: das Missale selbst herauszugeben.

Wir hielten es darum für richtig, diese Bürde ausgesuchten Gelehrten zu übertragen. Nach sorgfältiger Untersuchung der alten Bücher Unserer Vatikanischen Bibliothek sowie anderer, von überall herbeigeholter, verbesserter und unverderbter Handschriften , ebenso auch der Überlegungen der Alten und der Schriften anerkannter Autoren, die Uns Aufzeichnungen über die heilige Einrichtung der Riten hinterlassen haben, stellten diese gelehrten Männer das Missale nach Vorschrift und Ritus der Heiligen Väter wieder her.

Damit alle aus dieser Arbeit Nutzen zögen, haben Wir, nachdem Wir es geprüft und verbessert hatten, nach reiflicher Überlegung angeordnet, daß es möglichst bald in Rom gedruckt und herausgegeben werde.

Die Priester im besonderen sollen daraus erkennen, welche Gebete sie von jetzt an bei der Meßfeier verwenden und welche Riten und Zeremonien sie dabei einhalten müssen. Damit aber alle das von der Heiligen Römischen Kirche, der Mutter und Lehrerin der übrigen Kirchen, Überlieferte überall erfassen und beachten, setzen Wir durch diese Unsere ewig gültige Konstitution unter Androhung Unseres Unwillens als Strafe fest und ordnen an: fürderhin soll in allen kommenden Zeiten auf dem christlichen Erdkreis in allen Patriarchalkirchen, Kathedralen, Kollegiaten und Pfarreien, in allen weltlichen, klösterlichen - welchen Ordens und welcher Regel sie auch seien, ob Männer- oder Frauenklöster - in allen militärischen und ungebundenen Kirchen oder Kapellen, in denen die Messe des Konvents laut mit Chor oder still nach dem Ritus der Römischen Kirche gefeiert zu werden pflegt oder gefeiert werden sollte, nicht anders als nach dem von Uns herausgegebenen Missale gesungen oder gelesen werden, auch wenn diese Kirchen irgendwelche Ausnahmen genießen, durch ein Induit des Apostolischen Stuhles, durch Gewohnheitsrecht oder Privileg, ja durch Eid oder Apostolische Bestätigung oder irgendwelche andere Besonderheiten bevorzugt sind - außer wenn sie gleich von ihrer vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Errichtung an oder aus Tradition bei der Meßfeier einen mindestens zweihundertjährigen Ritus in eben diesen Kirchen ohne Unterbrechung eingehalten haben. Diesen letzteren nehmen Wir keineswegs das genannte Sonderrecht oder die Tradition bei der Meßfeier, doch gestatten Wir, falls das von Uns herausgegebene Missale mehr gefällt, daß die Messen mit Zustimmung des Bischofs oder Prälaten und des gesamten Kapitels, ungeachtet anderer Bestimmungen, nach Unserem Missale gefeiert werden.

Allen anderen genannten Kirchen jedoch benehmen Wir damit den Gebrauch ihrer Missalien, verwerfen sie von Grund auf und vollständig und setzen fest, daß diesem Unseren gerade herausgegebenen Missale niemals etwas hinzugefügt, weggenommen oder an ihm verändert werden dürfe.

Streng befehlen Wir jedem einzelnen Patriarchen und Verwalter der vorgenannten Kirchen, allen anderen Personen, gleich welchen Ranges sie auch seien, in der Tugend des heiligen Gehorsams: sie sollen die bisher gewohnten Weisen und Riten (auch die aus noch so alten Meßbüchern) in Zukunft ganz und gar aufgeben, völlig verwerfen und die Messe nach Ritus, Weise und Norm Unseres Maßbuches singen und lesen, und sie sollen nicht wagen, bei der Meßfeier andere Zeremonien und Gebete als die in diesem Missale enthaltenen hiniuzufügen oder vorzulesen.

Und daß sie in allen Kirchen bei der gesungenen oder gelesenen Messe ohne Gewissensskrupel oder Furcht vor irgendwelchen Strafen, Urteilen und Rügen von nun an ausschließlich diesem Missale folgen, es unbefangen und rechtens zu gebrauchen imstande und ermächtigt sind, dazu geben Wir kraft Unserer Apostolischen Vollmacht für jetzt und für ewig Unsere Bewilligung und Erlaubnis.

Ebenso setzen Wir fest und erklären: Kein Vorsteher, Verwalter, Kanoniker, Kaplan oder anderer Weltpriester und kein Mönch gleich welchen Ordens darf angehalten werden, die Messe anders als wie von Uns festgesetzt zu feiern, noch darf er von irgendjemandem gezwungen und veranlaßt werden, dieses Missale zu verändern, noch kann das vorliegende Schreiben irgendwann je widerrufen oder modifiziert werden, sondern es bleibt für immer im vollen Umfang rechtskräftig bestehen.

Damit sind alle gegenteiligen früheren Bestimmungen, Apostolischen Konstitutionen und Ordinationen, alle allgemeinen oder besonderen Konstitutionen und Ordinationen von Provinzial- oder Synodalkonzilien, ebenso die Statuten und Gewohnheiten der oben erwähnten Kirchen, auch wenn ihr Brauch zwar durch eine sehr alte und ehrwürdige Vorschrift gestützt, aber nicht älter als zweihundert Jahre ist, außer Kraft gesetzt.

Von der Veröffentlichung dieser Unserer Konstitution und des Missales an sollen die Priester an der römischen Kurie angehalten werden, nach einem Monat, die diesseits der Alpen nach drei, die jenseits der Alpen nach sechs Monaten, oder sobald sie dieses Missale käuflich erwerben können, die Messe danach zu singen oder zu lesen.

Damit es überall auf der Erde unverderbt und von Fehlern und Irrtümern rein bewahrt werde, verbieten Wir kraft Apostolischer Vollmacht mit dem vorliegenden Schreiben allen Buchdruckern in Unserem (und von S. R. E. [Sanctae Romanae Ecclesiae mittelbaren und unmittelbaren Herrschaftsbereich bei Strafe des Bücherverlusts und von an die Apostolische Kammer zu zahlenden hundert Golddukaten, den anderen Buchdruckern aber in allen Teilen der Erde bei Strafe der Exkommunikation im weiten Sinne und anderen Strafen nach unserem Schiedsspruch: daß sie sich ohne Unsere, bzw. die ausdrücklich dazu erteilte Erlaubnis eines von Uns an dem betreffenden Ort zu bestellenden Apostolischen Kommissars nicht unterstehen sollen, zu drucken, zu verkaufen und überhaupt anzunehmen, außer wenn vorher durch eben diesen Kommissar eben diesem Buchdrucker volle Gewißheit gegeben worden ist, daß das Meßbuchexemplar, welches die Norm für den Druck weiterer Exemplare zu sein hat, mit dem in Rom im Erstdruck hergestellten Missale verglichen worden sei, mit ihm übereinstimme und in gar nichts abweiche.

In Anbetracht der Schwierigkeit, das vorliegende Schreiben an alle Orte des christlichen Erdkreises und gerade in der ersten Zeit zur Kenntnis aller zu bringen, schreiben Wir vor: Es soll in herkömmlicher Weise an den Türflügeln der Basilika des Apostelfürsten und der Apostolischen Kanzlei und an der Spitze des Campus Florae öffentlich angeschlagen werden; man soll auch den gedruckten Exemplaren dieses Schreibens, die von einem öffentlichen Notar handschriftlich unterzeichnet und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, bei allen Völkern und an allen Orten geradewegs denselben unbezweifelten Glauben schenken, wie man ihn dem vorliegenden Schreiben schenken würde, wäre es sichtbar ausgestellt.

Überhaupt keinem Menschen also sei es erlaubt, dieses Blatt, auf dem Erlaubnis, Beschluß, Anordnung, Auftrag, Vorschrift, Bewilligung, Indult, Erklärung, Wille, Festsetzung und Verbot von Uns aufgezeichnet sind, zu verletzen oder ihm in unbesonnenem Wagnis zuwiderzuhandeln.

Wenn aber jemand sich herausnehmen sollte, dies anzutasten, so soll er wissen, daß er den Zorn des Allmächtigen Gottes und Seiner Heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird.

Gegeben zu Rom bei Sankt Peter im fünfzehnhundertsiebzigsten Jahre der Geburt des Herrn am 14. Juli im Fünften Jahre Unseres Pontifikats.

Übersetzt von Prof. Peter Schilling, Wien




Papst Paul VI. weinte bei der Einführung der Neuen Messe
Waldstein erinnerte sich vor Gloria.TV auch an die Einführung der neuen Messe. Die erste Ausgabe des römischen Messbuches des Novus Ordo hat in seiner Definition die Versammlung des Volkes, und nicht mehr die Messe als heilig bezeichnet. Die Kardinäle Ottaviani und Bacci haben Papst Paul VI. darauf aufmerksam gemacht, dass diese Definition rein protestantisch ist. Darauf sei der Papst in Tränen ausgebrochen. Waldstein hat diese Information vom im Dezember verstorbenen Kardinal Stickler erfahren und dieser weiß es von den Augenzeugen. Paul VI. hat dann angeordnet, die erste Auflage als ganze einzustampfen und eine korrigierte Fassung zu veröffentlichen. Diese ist 1970 erschienen. Dass diese Begebenheit heute in Vergessenheit geraten ist, bedauert Waldstein. Die Liturgiewissenschaft habe die Korrektur von 1970 faktisch nicht angenommen. Deshalb sei der gesamte Klerus im Geiste der protestantischen Fassung von 1969 ausgebildet worden -- so Waldstein.


Vor Gloria.TV zitiert Waldstein auch Kardinal Ratzinger, der ihm 1976 einen persönlichen Brief geschrieben hat. Darin heißt es: "Das Problem des neuen Missale liegt darin, dass es aus dieser kontinuierlichen vor und nach Pius V. immer weitergegangen Geschichte ausbricht, und ein durchaus neues Buch, wenn auch aus altem Material, schafft, dessen auftreten mit einem der kirchlichen Rechts- und Liturgiegeschichte durchaus fremden Typus von Verbot des Bisherigen begleitet ist. Ich kann aus meiner Kenntnis der Konzilsdebatte und aus nochmaliger Lektüre der damals gehaltenen Reden der Konzilsväter mit Sicherheit sagen, daß dies nicht intendiert war.."

Weiter in diesem Video: Es ist nicht verwunderlich, dass gerade dieser Mann (Ratzinger) der mittlerweile (Video 9 Jahre alt) Papst geworden ist, jetzt das Motu Proprio heraus gegeben hat.

(Anmerkung eures Admin: Das heißt, es widersprach dem Willen des Konzils. Dies wird auch durch Art. 4 der Liturgiekontitution (Sacrosanctum Concilium) bestätigt, der in den offiziellen Übersetzungen lautet: „Treu der Überlieferung erklärt das Heilige Konzil schließlich, daß die heilige Mutter Kirche allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und gleiche Ehre zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in Zukunft erhalten und in jeder Weise gefördert werden, ...



PAPST BENEDIKT XVI.
Apostolisches Schreiben Motu proprio
SUMMORUM PONTIFICUM


Bilddatei SUMMORUM PONTIFICUM in Latein
(Aus der Kopie der  kompl. Vatikan Webseite. Diese wurde vom Webmaster ZDW nach dem Rücktritt von Papst Benedikt anfangs März 2013 erstellt.)
Summorum-Pontificum_Motu-Proprio-Datae_-die-septima-m_-Iulii_-A_D_-MMVII-Bened.jpg

Übersetzung deutsch (Aktuelle Vatikan Webseite)
Link hier anklicken

APOSTOLISCHES SCHREIBEN
 VON PAPST BENEDIKT XVI.
 ALS MOTU PROPRIO ERLASSEN


SUMMORUM PONTIFICUM

über den Gebrauch der Römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970

Die Sorge der Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, daß die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.

Seit unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen muß, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi).“[1]

Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen, ragt der Name des hl. Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, daß sowohl der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden. Er ordnete an, daß die Form der heiligen Liturgie – sowohl des Meßopfers als auch des Officium Divinum – festgelegt und bewahrt werden sollte, wie sie in Rom gefeierte wurde. Auch förderte er sehr die Mönche und Nonnen, die nach der Regel des hl. Benedikt lebten und überall zusammen mit der Verkündigung des Evangeliums auch jenen äußerst heilsamen Satz der Regel durch ihr Leben veranschaulichten, daß „dem Gottesdienst nichts vorzuziehen“ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker. Es steht fraglos fest, daß die lateinische Liturgie der Kirche mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der christlichen Zeit sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.

Daß aber die heilige Liturgie diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.

Unter den liturgischen Büchern des Römischen Ritus ragt das Römische Meßbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.

„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhunderts eine allgemeine Reform in Angriff nahmen“[2]. So hielten es nun Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII., der hl. Pius X.[3], Benedikt XV., Pius XII. und der sel. Johannes XXIII.

In jüngerer Zeit brachte dann das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, daß die gebotene Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst wieder erneuert und den Erfordernissen unserer Zeit angepaßt werden sollte. Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen. Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen Meßbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, daß „dieses ‚liturgische Gebäude‘ […] in seiner Würde und Harmonie neu“ erstrahlte.[4]

Andererseits hingen in manchen Gegenden nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, daß Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Meßbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebenen worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, eine solche Möglichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen.

Nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen worden sind und Wir auch die Kardinäle in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium angehört haben, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend auf die Hilfe Gottes, BESCHLIESSEN WIR mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:

Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Meßbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Meßbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.

Demgemäß ist es erlaubt, das Meßopfer nach der vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Meßbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Meßbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:

Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom sel. Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Meßbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Meßbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.

Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Meßbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, für gewöhnlich oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.

Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.

Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren liturgischen Tradition anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, daß das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.

§ 2. Die Feier nach dem Meßbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.

§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei Trauungen, bei Begräbnisfeiern oder bei Feiern zu bestimmten Anlässen, wie etwa Wallfahrten.

§ 4. Priester, die das Meßbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.

§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.

Art. 6. In Messen, die nach dem Meßbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.

Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.

Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten, die ihm Rat und Hilfe geben wird.

Art. 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, daß bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt.

§ 2. Den Bischöfen ist ferner die Befugnis gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt.

§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.

Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für angebracht hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des Römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht.

Art. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde, erfüllt weiterhin ihre Aufgabe.[5]

Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.

Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Befugnisse hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhles ausüben, indem sie über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.

Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats.

 

Benedictus PP. XVI

[1] Institutio generalis Missalis Romani, Editio tertia, 2002, Nr. 397.

[2] Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus vom 4. Dezember 1988, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.

[3] Ebd.

[4] Hl. Papst Pius X., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc duos annos vom 23. Oktober 1913: AAS 5 (1913) 449-450; vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.

[5] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80 (1988) 1498.


Brief des Heiligen Vaters PAPST BENEDIKT XVI. an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Apostolischen Schreibens Motu proprio SUMMORUM PONTIFICUM
über die römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der
1970 durchgeführten Reform


Liebe Brüder im Bischofsamt,

hoffnungsvoll und mit großem Vertrauen lege ich den Text eines neuen als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens über den Gebrauch der römischen Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform in Eure Hände, die Hände der Hirten. Das Dokument ist Frucht langen Nachdenkens, vielfacher Beratungen und des Gebetes.

Nachrichten und Beurteilungen, die ohne ausreichende Kenntnis vorgenommen wurden, haben in nicht geringem Maße Verwirrung gestiftet. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen, die von freudiger Aufnahme bis zu harter Opposition reichen und die sich auf ein Vorhaben beziehen, dessen Inhalt in Wirklich- keit nicht bekannt war.

Dem Dokument standen näherhin zwei Befürchtungen entgegen, auf die ich in diesem Brief etwas näher eingehen möchte.

An erster Stelle steht die Furcht, hier werde die Autorität des II. Vatikanischen Konzils angetastet und eine seiner wesentlichen Entscheidungen – die liturgische Reform – in Frage gestellt. Diese Befürchtung ist unbegründet. Dazu ist zunächst zu sagen, dass selbstverständlich das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale die normale Form – die Forma ordinaria – der Liturgie der heiligen Eucharistie ist und bleibt. Die letzte dem Konzil vorausgehende Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht und während des Konzils benützt wurde, kann demgegenüber als Forma extraordinaria der liturgischen Feier Verwendung finden. Es ist nicht angebracht, von diesen beiden Fassungen des Römischen Messbuchs als von „zwei Riten“ zu sprechen. Es handelt sich vielmehr um einen zweifachen Usus ein und desselben Ritus.

Was nun die Verwendung des Messbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb. Im Augenblick der Einführung des neuen Messbuchs schien es nicht notwendig, eigene Normen für den möglichen Gebrauch des bisherigen Missale zu erlassen. Man ging wohl davon aus, dass es sich um wenige Einzelfälle handeln würde, die fallweise am jeweiligen Ort zu lösen seien. Dann zeigte sich aber bald, dass vor allem in Ländern, in denen die Liturgische Bewegung vielen Menschen eine bedeutende liturgische Bildung und eine tiefe innere Vertrautheit mit der bisherigen Form der liturgischen Feier geschenkt hatte, nicht wenige stark an diesem ihnen von Kindheit auf liebgewordenen Gebrauch des Römischen Ritus hingen. Wir wissen alle, dass in der von Erzbischof Lefèbvre angeführten Bewegung das Stehen zum alten Missale zum äußeren Kennzeichen wurde; die Gründe für die sich hier anbahnende Spaltung reichten freilich viel tiefer. Viele Menschen, die klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen, sehnten sich doch auch nach der ihnen vertrauten Gestalt der heiligen Liturgie, zumal das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern  geradezu  als  eine  Ermächtigung  oder  gar  als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte. Ich spreche aus Erfahrung, da ich diese Phase in all ihren Erwartungen und Verwirrungen miterlebt habe. Und ich habe gesehen, wie tief Menschen, die ganz im Glauben der Kirche verwurzelt waren, durch die eigenmächtigen Entstellungen der Liturgie verletzt wurden.

So sah sich Papst Johannes Paul II. veranlasst, mit dem Motu proprio Ecclesia Dei vom 2. Juli 1988 eine Rahmennorm für den Gebrauch des Missale von 1962 zu erlassen, die freilich keine Einzelbestimmungen enthielt, sondern grundsätzlich an den Großmut der Bischöfe gegenüber den „gerechtfertigten Wünschen“ derjenigen Gläubigen appellierte, die um diesen Usus des Römischen Ritus baten. Der Papst hatte damals besonders auch der „Priester-Bruderschaft des heiligen Pius X.“ helfen wollen, wieder die volle Einheit mit dem Nachfolger Petri zu finden, und hatte so eine immer schmerzlicher empfundene Wunde in der Kirche zu heilen versucht. Diese Versöhnung ist bislang leider nicht geglückt, aber eine Reihe von Gemeinschaften machten dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu proprio Gebrauch. Schwierig blieb dagegen die Frage der Verwendung des Missale von 1962 außerhalb dieser Gruppierungen, wofür genaue rechtliche Formen fehlten, zumal die Bischöfe dabei häufig fürchteten, die Autorität des Konzils werde hier in Frage  gestellt.  Hatte  man  unmittelbar  nach  dem  Ende  des II. Vaticanums  annehmen  können,  das  Verlangen  nach  dem Usus von 1962 beschränke sich auf die ältere Generation, die damit aufgewachsen war, so hat sich inzwischen gezeigt, dass junge Menschen diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung  mit  dem  Mysterium der heiligen Eucharistie  finden. So ist ein Bedarf nach klarer rechtlicher Regelung entstanden, der beim Motu proprio von 1988 noch nicht sichtbar war; diese Normen beabsichtigen, gerade auch die Bischöfe davon zu entlasten, immer wieder neu abwägen zu müssen, wie auf die verschiedenen Situationen zu antworten sei.

Als zweites wurde in den Diskussionen über das erwartete Motu proprio die Befürchtung geäußert, eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962 werde zu Unruhen oder gar zu Spaltungen in den Gemeinden führen. Auch diese Sorge scheint mir nicht wirklich begründet zu sein. Der Gebrauch des alten Missale setzt ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und auch einen Zugang zur lateinischen Sprache voraus; das eine wie das andere ist nicht gerade häufig anzutreffen. Schon von diesen konkreten Voraussetzungen her ist es klar, dass das neue Messbuch nicht nur von der rechtlichen Normierung, sondern auch von der tatsächlichen Situation der gläubigen Gemeinden her ganz von selbst die Forma ordinaria des Römischen Ritus bleibt.

Es ist wahr, dass es nicht an Übertreibungen und hin und wieder an gesellschaftlichen Aspekten fehlt, die in ungebührender Wei- se mit der Haltung jener Gläubigen in Zusammenhang stehen, die sich der alten lateinischen liturgischen Tradition verbunden wissen. Eure Liebe und pastorale Klugheit wird Anreiz und Leitbild für eine Vervollkommnung sein. Im Übrigen können sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten: Das alte Messbuch kann und soll neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufnehmen. Die Kommission Ecclesia Dei wird im Kontakt mit den verschiedenen Institutionen die sich dem usus antiquior widmen, die praktischen Möglichkeiten prüfen. In der Feier der Messe nach dem Missale Pauls VI. kann stärker, als bisher weithin der Fall ist, jene Sakralität erscheinen, die viele Menschen zum alten Usus hinzieht. Die sicherste Gewähr dafür, dass das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird, besteht im ehrfürchtigen Vollzug seiner Vorgaben, der seinen spirituellen Reichtum und seine theologische Tiefe sichtbar werden lässt.

Damit bin ich bei dem positiven Grund angelangt, der mich veranlasst hat, mit diesem Motu proprio dasjenige von 1988 fort- zuschreiben. Es geht um eine innere Versöhnung in der Kirche. In der Rückschau auf die Spaltungen, die den Leib Christi im Lauf der Jahrhunderte verwundet haben, entsteht immer wieder der Eindruck, dass in den kritischen Momenten, in denen sich die Spaltung anbahnte, vonseiten der Verantwortlichen in der Kirche nicht genug getan worden ist, um Versöhnung und Einheit zu erhalten oder neu zu gewinnen; dass Versäumnisse in der Kirche mit schuld daran sind, dass Spaltungen sich verfestigen konnten. Diese Rückschau legt uns heute eine Verpflichtung auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu er- möglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen. Mir kommt  da  ein  Wort  aus  dem zweiten  Korintherbrief  in  den Sinn, wo Paulus den Korinthern sagt: „Unser Mund hat sich für euch aufgetan, Korinther, unser Herz ist weit geworden. In uns ist es nicht zu eng für euch; eng ist es in eurem Herzen. Lasst doch als Antwort darauf … auch euer Herz weit aufgehen!“ (2 Kor 6,11–13). Paulus sagt das in anderem Zusammenhang, aber sein Anruf kann und soll uns gerade auch in dieser Sache berühren. Machen wir unser Herz weit auf, und lassen wir all dem Raum, wozu der Glaube selbst Raum bietet.

Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind und ihnen ihren rechten Ort zu geben. Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.

Abschließend, liebe Mitbrüder, liegt mir daran zu betonen, dass diese neuen Bestimmungen in keiner Weise Eure Autorität und Verantwortlichkeit schmälern, weder hinsichtlich der Liturgie noch was die Seelsorge an Euren Gläubigen anbelangt. In der Tat steht jedem Bischof das Recht zu, in der eigenen Diözese die Liturgie zu ordnen (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 22:
„Sacrae Liturgiae moderatio ab Ecclesiae auctoritate unice pendet quae quidem est apud Apostolicam Sedem et, ad normam iuris, apud Episcopum“).

Nichts wird folglich der Autorität des Bischofs weggenommen, dessen Aufgabe in jedem Fall jene bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht. Sollten Probleme auftreten, die der Pfarrer nicht zu lösen imstande ist, kann der Ordinarius immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu proprio festgelegten neuen Bestimmungen.

Außerdem lade ich Euch, liebe Mitbrüder, hiermit ein, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Motu proprio dem Heiligen Stuhl über Eure Erfahrungen Bericht zu erstatten. Wenn dann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten, können
Wege gesucht werden, um Abhilfe zu schaffen.

Liebe Brüder, dankbar und zuversichtlich vertraue ich Eurem Hirtenherzen diese Seiten und die Bestimmungen des Motu proprio an. Seien wir stets eingedenk der Worte des Apostels Paulus, die er an die Ältesten von Ephesus gerichtet hat: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Bischöfen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat“ (Apg 20,28).

Der mächtigen Fürsprache Mariens, der Mutter der Kirche, vertraue ich diese neuen Bestimmungen an und erteile Euch, liebe Mitbrüder, den Pfarrern in Euren Diözesen und allen Priestern, die Eure Mitarbeiter sind, sowie allen Euren Gläubigen von Herzen meinen Apostolischen Segen.

Gegeben zu Sankt Peter, am 7. Juli 2007

PAPST BENEDIKT XVI.



Bitte: Wortlaut des Textes von Papst Paul VI. aus besagtem Jahr 1970 gesucht.
An  info@kath-zdw.ch
Um diesen Text hier noch einzufügen.

Die erste Ausgabe des römischen Messbuches des Novus Ordo hat in seiner Definition die Versammlung des Volkes, und nicht mehr die Messe als heilig bezeichnet. Die Kardinäle Ottaviani und Bacci haben Papst Paul VI. darauf aufmerksam gemacht, dass diese Definition rein protestantisch ist. Darauf sei der Papst in Tränen ausgebrochen. Waldstein hat diese Information vom im Dezember verstorbenen Kardinal Stickler erfahren und dieser weiß es von den Augenzeugen. Paul VI. hat dann angeordnet, die erste Auflage als ganze einzustampfen und eine korrigierte Fassung zu veröffentlichen. Diese ist 1970 erschienen.

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Antw:QUO PRIMUM - Bulle hl. Papst Pius V. - (Ritus der heiligen Messe)
« Antwort #1 am: 30. April 2017, 09:17:19 »

Papst Johannes Paul II.

Es war kein Geringerer, als der heiliggesprochene Papst Johannes Paul II., der in dieser Instruktion, die an die ganze Weltkirche gerichtet ist, mit Nachdruck auf die rechte Ordnung im Umgang mit der heiligsten Eucharistie hinweist. Und dies natürlich deshalb, da auf an vielen Orten schlimme Missbräuche herrschten und herrschen.


 

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST
UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG

INSTRUKTION Redemptionis sacramentum

über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie,
die einzuhalten und zu vermeiden sind

  Link Vatikan Webseite

Unter: Kapitel IV  Die heilige Kommunion
2. Die Spendung der heiligen Kommunion

 

Unter 93:
93.
Es ist notwendig, die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden fallen.


Punkt 93 und 94 auf der Vatikan-Webseite - Hier anklicken


In der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung steht doch ganz deutlich, wie die Gläubigen die hl. Kommunion empfangen sollen.
Denn wenn die kleine Patene unter das Kinn gehalten wird, ist es dem Gläubigen unmöglich die Kommunion mit der Hand zu empfangen.

Unter 94:
94. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben» 

Punkt 93 und 94 auf der Vatikan-Webseite - Hier anklicken


Die Göttlichkeit wird geschändet durch Hände ohne priesterliche Salbung! Jesus selbst benötigt diese priesterliche Salbung um sich in unserer Mitte lebendig zu machen. JESUS hat keine außerordentlichen Ämter der Eucharistie eingesetzt. Den Laien sei kundgetan, es sind die Priester, denen JESUS dieses Amt delegierte; es ist nicht an euch, die Göttlichkeit zu beleidigen, indem ihr JESUS berührt und austeilt. Werdet damit nicht Gefangene der Schuld.

 

Schlusstext dieser Sakramentenordnung   Link

Schluss

185. «Den Keimen der Entzweiung unter den Menschen, die - wie die tägliche Erfahrung zeigt - aufgrund der Sünde tief in die Menschheit eingegraben sind, stellt sich die schöpferische Kraft der Einheit des Leibes Christi entgegen. Die Eucharistie, die die Kirche auferbaut, schafft gerade dadurch Gemeinschaft unter den Menschen».[291] Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat den Wunsch, daß auch durch die sorgfältige Anwendung der Vorschriften, die in dieser Instruktion in Erinnerung gerufen werden, die menschliche Schwachheit das Wirken des heiligsten Sakramentes der Eucharistie weniger behindere und nach der Beseitigung jeden Mißbrauchs und dem Aufhören jeder verwerflichen Gewohnheit die heilshafte Gegenwart Christi im Sakrament seines Leibes und Blutes aufgrund der Fürsprache der seligen Jungfrau Maria, der «eucharistischen Frau»,[292] allen Menschen erstrahle.

186. Alle Christgläubigen sollen nach Möglichkeit voll, bewußt und aktiv an der heiligsten Eucharistie teilnehmen[293] und sie aus ganzem Herzen in Frömmigkeit und Lebensführung verehren. Bei der Ausübung des heiligen Dienstes sollen sich die Bischöfe, die Priester und die Diakone im Gewissen über die Wahrhaftigkeit und die Treue der Handlungen befragen, die sie im Namen Christi und der Kirche in der Feier der heiligen Liturgie vollziehen. Jeder geistliche Amtsträger prüfe sich auch ernsthaft, ob er die Rechte der christgläubigen Laien beachtet hat, die sich selbst und ihre Kinder ihm mit Zuversicht anvertrauen in der Überzeugung, daß jene Aufgaben, welche die Kirche im Auftrag Christi in der Feier der heiligen Liturgie erfüllen möchte, von allen in rechter Weise für die Gläubigen erfüllt werden.[294] Jeder soll immer daran denken, daß er Diener der heiligen Liturgie ist.[295]

Etwaige entgegenstehende Anordnungen sind widerrufen.

Diese Instruktion, die im Auftrag von Papst Johannes Paul II. von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für die Glaubenslehre ausgearbeitet worden ist, wurde am 19. März 2004, dem Hochfest des heiligen Josef, vom Papst approbiert, der ihre Veröffentlichung und sofortige Befolgung durch alle, die es betrifft, angeordnet hat.

Rom, am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, am 25. März 2004, dem Hochfest der Verkündigung des Herrn.

 


 

La Salette 1846



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