Erklärende Worte zur Kritik am Hirtenbrief zur Fastenzeit 2012 des Churer Bischofs Vitus Huonder. http://www.bistum-chur.ch/2012_Fastenhirtenbrief_deutsch.pdfEin kath.net-Gastkommentar von Michael Gurtner
zur Unauflöslichkeit der Ehe.
Chur (kath.net) In den letzten Tagen ist einige Aufregung rund um den Hirtenbrief des regierenden Bischofs zu Chur entfacht, und manche Kritik zeigt, wie nötig diese Ausführungen doch sind, da sich in der Kritik selbst ein großes Unwissen um die Dinge eröffnet. Im Folgenden wollen wir auf einige der Kritikpunkte eingehen und sie etwas zu erhellen suchen in der Hoffnung, daß so das bischöfliche Schreiben besser verstanden, und auch angenommen werden kann.
Es ist nicht der Bischof, der verbietetViele Kritiken erwecken den Eindruck, der Bischof von Chur oder das Bistum selbst würden den wiederverheirateten Geschiedenen die Sakramente, speziell die Heilige Eucharistie (und nicht „das Abendmahl“, wie ein katholischer Priester in einem Interview es ausdrückte) verweigern, gleichsam als einen unbarmherzigen Akt unmenschlicher Willkür, so wird es in den Medien dargestellt.
Das ist in einer doppelten Hinsicht nicht korrekt.
Zum einen handelt es sich nicht um ein Verbot im Sinne einer Strafe, sondern um die Feststellung dessen, daß ein Mensch, der geschieden ist und nochmals eine Beziehung eingeht oder heiratet sich nicht im Stand der Gnade befindet, welche jedoch zum Sakramentenempfang notwendig ist. Darauf werden wir etwas später noch ausführlicher eingehen.
Zum anderen ist es keine Lehrmeinung des Bischofs oder des Bistums, auch nicht dessen (Partikular)Gesetz, sondern es ist die notwendige Konsequenz der Gesamtkirche, welche sie aus der Lehre des Herrn selbst zieht, ja ziehen muß. Hier gibt es keinen Handlungsspielraum, die Lehre des Herrn ist diesbezüglich klar und für die gesamte Kirche verbindlich. Es handelt sich dabei um keine Frage des Kirchenrechtes, sondern der Sakramententheologie, welche freilich auch im Kirchenrecht ob dessen Eigenart und Auftrag ihren Ausdruck finden muß.
Der Bischof ruft also eine gesamtkirchliche, notwendige Praxis ins Gedächtnis und mahnt deren Anwendung ein, es ist aber nicht der Bischof, der hier etwas verbieten würde, sondern die Heilige Schrift selbst ist es, welche die Lehre Christi wiedergibt. Die universale Kirche nimmt dies freilich auf, die Bischöfe und Priester müssen dies umsetzen.
Von daher kann es nur dem Bereich des Enigmatischen zugeordnet werden, weshalb viele, darunter auch Priester, so sehr über den Inhalt des Hirtenbriefes erstaunt und verärgert sind: es ist nichts anderes als die Lehre der Kirche welche im Hirtenbrief widergegeben wird. Und was erwartet man sich von einem katholischen Bischof anderes, als daß er die katholische Lehre vertritt? Der Kritik kann man also nur mit verwundertem Unverständnis begegnen, wie es ebenso verwunderlich und unverständlich wäre, wenn ein Sozialist für die Monarchie eintreten würde oder umgekehrt. Dies zu erwarten wäre hochgradig realitätsfern.
Der unlogische Vorwurf der Realitätsferne
Damit wären wir an einem weiteren Punkt angelangt, nämlich jenem dem der Realitätsferne.
Die Argumentationslinie der Realitätsferne läuft gemeinhin so, daß man sagt: die „Lebenswirklichkeit“ ist diese und jene, also müsse die Lehre der Kirche diese faktische Lebenspraxis der Menschen bestätigen und legitimieren. Tut sie dies nicht, so ist sie realitätsfern. Von einer rein empirisch-statistischen Beobachtung wird also auf ein moralisches Dürfen geschlossen.
Tatsächlich ist ein solcher Schluß jedoch nicht zulässig und somit auch der Vorwurf der Realitätsferne ein Eigentor.
Mit dieser Logik ließe sich im Übrigen auch eine jede zivile Gesetzgebung aushöhlen (und tatsächlich beobachten wir dies derzeit in vielen Bereichen wie etwa der Abtreibungsdebatte oder auch in der Debatte rund um die Gesetzgebung was Homosexualität, Adoptionsrecht etc. betrifft) – man braucht ein Gesetz nur oft genug oder systematisch übertreten, damit aus einem Verbot eine Erlaubnis oder ein Recht wird. Oder praktisch gewendet: werden nur oft genug Steuern hinterzogen oder wird oft genug gemordet, so sollte das Verbot nicht mehr aufrecht erhalten werden. Wer weiterhin daran festhält, daß Steuerhinterziehung unrecht und daher zu sanktionieren ist, wäre realitätsfern. Es wäre dieselbe Logik.
Es ist daher viel eher realitätsfern zu meinen ein Bischof der katholischen Kirche solle eine Lehre vertreten, welche nicht jener der katholischen Kirche entspricht als zu meinen er sei realitätsfern, weil er eine faktische Gegebenheit nicht als legitim anerkennt. Der Unterschied, ob der Realitätsvorwurf gerechtfertigt ist oder nicht ist dabei nicht im Inhalt, sondern in der angewandten Logik gelegen: aus der empirischen Beobachtung folgt niemals ein Legitimationsanspruch, sehr wohl hingegen hat die Zugehörigkeit zu einer Gruppe („Katholik“) zur logischen Folge zu erwarten und zu fordern, daß die Werte und Lehren dieser Gruppe auch vertreten werden – erst recht wenn es sich um einen Bischof handelt.
Will man hier also etwas kritisieren, dann muß man Christus selbst kritisieren, da auf ihn die Lehre zurückgeht – es ist aber unsinnig jemanden als „realitätsfern“ zu kritisieren weil er als Bischof die Lehre der Kirche vertritt.
Wenn der Bischof in seinem Hirtenbrief schreibt: „Die Folgen der Ehescheidung sind in mehrfacher Hinsicht schwer: Für das Paar selber, für die Kinder, sofern Kinder da sind, für die Gesellschaft, schließlich auch für die Glaubensgemeinschaft sowie die Gottesbeziehung. Wir müssen alles unternehmen, um solche Dramen vermeiden zu helfen und die betroffenen Menschen mit unserer Sorge um ihr zeitliches Wohl, aber ebenso um ihr ewiges Heil umgeben.“, so zeigt dies deutlich, daß Exzellenz, im Gegensatz zu dessen Gegnern, die Wirklichkeit in ihrer Gesamtheit, also in ihrer natürlichen uns übernatürlichen Dimension im Blick hat, und seine Sorge sich nicht auf ein bloßes Wollen richtet, sondern vor allem von der echten Sorge um das Seelenheil getragen ist.
Der Vorwurf der Unmenschlichkeit
Hier berühren wir den Vorwurf der Unmenschlichkeit, und auch hier ist jeder Priester, jeder Bischof, der Papst und die Kirche wieder der falsche Adressat – denn keiner von diesen hat die Lehre ins Dasein gerufen, sondern Gott selbst hat sich und seinen Willen im Sohne geoffenbart.
Dieser Vorwurf der Unmenschlichkeit und die damit verbundenen einzelnen Punkte die aufgezählt werden zeigen deutlich in ihrer Argumentation, daß ihnen ein unvollständiger Horizont zugrundeliegt. Denn das, was im konkreten als „Unmenschlichkeit“ gebrandmarkt wird, bleibt tatsächlich im rein menschlichen Bereich stehen, reicht nichtmehr in das Übernatürliche hinein und scheint mit der Wirklichkeit eines ewigen Lebens, welches in die beiden Möglichkeiten von Heiligkeit und Verdammnis geteilt ist, von vorne herein nicht mehr zu rechnen. Grundlinie dieses Vorwurfes ist immer das rein menschliche „Wollen“, welches freilich noch unterschiedlich akzentuiert wird („ausschließen“, „Bedürfnisse“, „Hostie bekommen/verweigern“, etc. sind Schlagworte in der Diskussion). Im Gegensatz zum Bischof scheinen jedoch die Gegner der kirchlichen Lehre den Menschen nicht in seiner gesamten Dimension zu denken: Christus, der Kirche, und folglich auch dem Bischof von Chur geht es um das ewige Seelenheil des Menschen, den Gegnern um Befindlichkeiten.
Man tut keinem Menschen etwas Gutes, wenn man die Warnungen des Herrn in den Wind schlägt weil man meint es wäre besser und schöner wenn es nicht wahr wäre was er uns sagte.
Ein Kind vor einem gefährlichen Tier zu warnen indem man die Folgen einer Begegnung schildert mag vielleicht erschreckend sein, aber es mit dieser Realität zu konfrontieren ist nicht unmenschlich, ganz im Gegenteil, es zu warnen ist gerade „menschlich“. Unmenschlich wäre es, die Gefahr zu verleugnen, das Kind nicht zu warnen und es mit dem gefährlichen Tier spielen zu lassen, weil es dies ja „wolle“ und es ihm ein „Bedürfnis“ sei die interessante, schillernde Schlange zu fangen und den schönen, wuscheligen Löwen zu streicheln.
Die „Bedürfnisse der Menschen“ können nicht als ein locus theologicus gelten, sie sind keine Quelle katholischer Lehre. Das heißt nicht daß Bedürfnisse generell nicht auch als solche berechtigt sein könnten oder nicht ernst zunehmen wären, jedoch müssen sich Geschöpf und Kirche immer am Schöpfer ausrichten, und niemals umgekehrt. Es wäre nicht verantwortungsvoll von einem Bischof oder der Kirche im Gesamten, jedem, ähnlich einem Dienstleistungsunternehmen, einfach das zur Verfügung zu stellen, wonach er verlangt. Die Kirche ist und bleibt an Weisung und Lehre des Herrn gebunden.
Das elfte Kapitel des ersten Korintherbriefes warnt uns diesbezüglich sehr deutlich und eindringlich mit ernsten Worten davor, sich durch unrechtes Kommunizieren das Gericht zu essen – dies in Erinnerung zu rufen ist menschlich und barmherzig, es zeugt von einer echten Sorge um den Menschen und sein ewiges Heil, und bleibt nicht in einem rein irdischen Wollens-Denken stecken.
Der Vorwurf des ZynismusDie Lehre des Herrn, welche die Kirche vertritt, solle sogar zynisch sein, so hieß es im Zusammenhang zum Hirtenbriefs des Churer Bischofs. Der Grund sei etwa, daß das Verbot des Kommunionempfangs für wiederverheiratete geschiedene Menschen in große Not versetze.
Angesichts des allgemeinen Eucharsitieverständnisses fragt sich jedoch durchaus, worin denn diese Not bestünde, denn wer das Sakramentenverständnis der Kirche teilt (was ja an sich schon eine der Zulassungsbedingungen ist), der wird auch erkennen, daß er gerade durch den Kommunionempfang im Stande der Todsünde in Not geriete und ihn mehr von Christus entfernte als diesem zu nähern.
Es gibt sogar Priester, welche meinten, der Bruch gehöre gleichsam selbstverständlich zur Ehe dazu, oder die den Eindruck erwecken, eine Wiederheirat sei ein schöner Neubeginn.
Was die meisten jedoch verschweigen ist, daß neben jedem „glücklich geschiedenen“ Partner meist ein unglücklicher geschiedener steht, der aber meist vergessen wird. Welchen Eindruck müssen wohl Menschen, die von ihrem Ehepartner verlassen wurden haben, wenn manche Kirchenvertreter so leichtfertig über die Unauflöslichkeit der Ehe und deren Scheidung hinweggehen, indem sie eine Wiederheirat gutheißen? Darin ist der eigentliche Zynismus gelegen, daß man immer nur verständnisvoll von den „Bedürfnissen“ jenen spricht welche die Ehe brechen, anstatt sich auf die Seite jener zu stellen, welche verlassen werden.
Die Kirche ist sich durchaus dessen bewußt, daß es Situationen gibt, welche das Fortführen des gemeinschaftlichen Ehelebens als nicht indiziert erscheinen lassen. Dafür gibt es die kirchenrechtliche Möglichkeit der „Trennung von Tisch und Bett“. Die Kirche sagt also keineswegs, wie viele meinen, die Ehepartner müßten um jeden Preis ohne Unterbrechung bis an ihr Lebensende zusammenleben. Und auch Exzellenz Huonder geht in seinem Hirtenbrief auf diesen Punkt ein: „Denn in gewissen Fällen ist es nicht nur erlaubt, sondern unvermeidbar, daß eine Trennung erfolgen muß. Indem die betroffenen Personen jedoch eine Wiederverheiratung ausschließen, halten sie sich an das einmal gegebene Wort und nehmen die Lehre unseres Herrn ernst.“
Die Notwendigkeit einer Trennung ist also keineswegs ausnahmslos ausgeschlossen. Etwas völlig anderes hingegen ist eine Wiederheirat (bzw. das Eingehen einer neuen, eheähnlichen Partnerschaft). Auch im Zustand der Trennung wird die Ehe also durchaus fortgeführt.
Wenn man jedoch bereits von vorne herein das Scheitern der Ehe als einen einkalkulierten Normalfall betrachtet, dann ist dies ein spöttischer Hohn für all jene, welche mit Ernst und vielleicht auch unter großen Opfern eine Ehe eingehen und mitunter vielleicht auch an dieser leiden.
Zum Vorwurf des „Verbotes“Zum Abschluß sei noch auf ein weitverbreitetes Mißverständnis hingewiesen, welches immer wieder auftaucht, auch in den Diskussionen der letzten Tage, nämlich jenem, der Priester/Bischof/ die Kirche würde den Sakramentenempfang „verbieten“ bzw. die betroffenen wären „Exkommuniziert“ und somit bestraft. Das ist so nämlich nicht richtig.
In der Kirche gibt es zwei grundsätzliche Arten von „Exkommunikation“: die eigentliche und die uneigentliche, bzw. die kirchenrechtliche und die dogmatische.
Nur im Falle der kirchenrechtlichen, verhängten Exkommunikation handelt es sich um eine Strafe im eigentlichen Sinne.
Die dogmatische Exkommunikation hingegen wird nicht verhängt, sondern tritt entweder auf Grund eines dogmatischen Mangels (etwa der Apostasie oder einer Häresie) ein, oder auf Grund eines moralischen Mangels, der durch den Empfang des heiligen Beichtsakramentes behoben werden kann. Solange jedoch die betreffende Person im Zustand der Todsünde verharrt, ist die Seele nicht in einem Zustand, welcher den Sakramentenempfang zulassen würde. Eine solche dogmatische Exkommunikation kann unter Umständen zwar auch kanonisch festgestellt werden, bleibt aber dennoch eine dogmatische.
Und im Falle der wiederverheirateten Geschiedenen handelt es sich um eben eine solche. Das heißt die Kirche verhängt nicht die Strafe der Exkommunikation über diese Menschen, sie verbietet auch nicht die Kommunion, sondern sie stellt auf nichtkanonischem Wege die Tatsache fest, daß Ehebruch eine Todsünde ist und sich die Seele deshalb nicht im Gnadenstand befindet. Solange dieser Zustand anhält, würde der Kommunionempfang der Seele nicht zum Heile, sondern zum Gericht werden. Es ist im Grunde wie mit einer jeden anderen schweren Sünde auch: man muß sie zuerst beichten bevor man zu den Sakramenten treten kann. Da aber eine Wiederheirat das Verharren in diesem sündhaften Zustand bedeutet, kann sie auch nicht gebeichtet werden solange dieses eheähnliche Verhältnis andauert, was zur Folge hat, daß auch für diese Dauer die Sakramente nicht empfangen werden können.
Die Sünde ist das Nichterfüllen des göttlichen Willens bzw. Gebotes.
Daß das Wollen des Menschen nicht immer der Maßstab seines Handelns sein kann, scheint evident zu sein (auch ein Dieb will ein Gut, welches ihm nicht zusteht). Im Falle des Ehebruches ist das Wollen des Menschen nicht mit dem Wollen Gottes vereinbar. Der biblische Befund ist klar, was auch Msgr. Huonder in seinem Schreiben klar zum Ausdruck bringt: „Die Folgen für die Glaubensgemeinschaft und die Gottesbeziehung werden uns bewußt, wenn wir das Wort Gottes betrachten und uns in die Weisungen des Herrn vertiefen. Denn die Lehre des Herrn ist klar: Die Ehe ist unauflöslich (vgl. Mt 19,3-12; Mk 10,2-12; Lk 16,16-18).“
Diese Unauflöslichkeit und Heiligkeit der Ehe hat es eben gerade zur Folge, daß ein Verletzen des Ehebundes eine Todsünde ist, welche für die Dauer des Bestandes von den Sakramenten, speziell der Eucharistie ausschließt. Die Kirche hat von daher gar nicht die Vollmacht dies zu ändern, da es sich eben gerade nicht um eine Kirchenstrafe handelt, sondern um die natürliche Konsequenz eines in sich schwer sündhaften Verhaltens.
Die acht eucharistischen Wege
Als einen ersten Ansatz für eine Pastoral für Wiederverheiratete könnte man beispielsweise auf die acht eucharistischen Wege hinweisen: von diesen acht Wegen ist ein einziger verschlossen, nämlich jener der sakramentalen Kommunion. Die anderen sieben bleiben offen:
Beiwohnen der Hl. Messe, eucharistischer Segen, Andacht vorm Tabernakel, Anbetung vor dem ausgesetzten Allerheiligsten, Viaticum, eucharistische Prozession sowie die geistige Kommunion.Wem wirklich an der Allerheiligsten Eucharistie gelegen ist, der wird auch verstehen, weshalb er nicht sakramental kommunizieren kann. Gerade jene, welche erst nach der zivilen Zweithochzeit zum Glauben gefunden haben und aus verschiedenen Gründen (etwa Kinder) die Beziehung nicht aufgeben können, werden dennoch sieben von acht Wegen finden, ein eucharistisch durchdrungenes Leben zu führen. Je nach Umständen wäre sogar denkbar, unter der Voraussetzung der absoluten Keuschheit, von der Todsünde absolviert zu werden, was jedoch nur nach ernsthaften Gesprächen mit dem Beichtvater bzw. dem Priester, bei dem man für gewöhnlich zur Hl. Messe geht, angedacht werden kann, weil dies wirklich an sehr ernstzunehmende Bedingungen geknüpft wäre und auch je nach konkreter Situation einzeln zu beurteilen ist.
Das eigentliche Drama ist nicht so sehr das Begehen einer Sünde, sondern das Legitimieren derselben weil man sie begeht.